Jahrmarkt-Südbaden
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Marktordnung


1. Diese Marktordnung der ARGE Veranstaltung & Werbung (im
Weiteren ARGE genannt) gilt für alle von ihr ausgerichteten Märkte
und ist von jedem Marktbeschicker (im Weiteren Mieter genannt) zu
beachten.


2. Bezieht ein Mieter den ihm zugewiesenen Standplatz nicht, so, besteht
der Zahlungsanspruch der ARGE dennoch.
Fernbleiben nach Beginn des Marktes - 100% des Rechnungsbetrages
Absage am Tag vor der Veranstaltung - 50% des Rechnungsbetrages
Absage zwei Tage vor Veranstaltung - 25% des Rechnungsbetrages
Absage nach dem angegebenen Zahlungsziel (Rechnung) € 10,00
Wird zum, auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel nicht bezahlt, erlischt der Anspruch auf den Platz. Und dieser kann anderweitig vergeben werden.
Muß die Platzmiete nachkassiert werden, ist eine Gebühr von € 10,00 fällig.


3. Der zugeteilte Platz darf ausschließlich vom Mieter selbst genutzt
werden. Eine Untervermietung ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher
Genehmigung durch die ARGE zulässig. Diese Zustimmung kann
erteilt werden, wenn der Mieter glaubhaft nachweisen kann, dass er
verhindert ist.


4. Der Mieter verpflichtet sich, nur die in der Zusage angegebenen Artikel
und Warengattungen zu verkaufen.


5. Die Zuweisung zum Standplatz erfolgt durch den jeweiligen Marktmeister.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht.
Schadensersatzansprüche gegen die ARGE aufgrund einer Platzumstellung
sind ausgeschlossen.


6. Für Betriebsunfälle haftet jeder Mieter selbst. Der Mieter ist verpflichtet
eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Mieter versichert,
dass sein Geschäft ausreichend gegen Brand, Unfall und sonstige
Schäden versichert ist. Die ARGE haftet nicht für Schäden, die
durch Feuer, Explosion, Sturm, Wasser, Hochwasser oder ähnliche
Ereignisse entstehen. Gleiches gilt für Schäden aufgrund Vandalismus,
es sei denn, auf Seiten der ARGE liegt grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz vor.Insgesamt haftet die ARGE nicht für Sachschäden, es sei
denn, diese beruhen auf grobem Verschulden der ARGE.


7. Den Anordnungen der ARGE oder deren Beauftragten ist unverzüglich
Folge zu leisten. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist die ARGE
berechtigt, vom Mieter die sofortige Räumung des Platzes zu verlangen.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den
Mieter gegen die ARGE aufgrund eines ordnungsgemäßen Platzverweises
durch die ARGE oder dessen Beauftragten ist ausgeschlossen.


8. Der Mieter verpflichtet sich, mit seinem Geschäft die üblichen
Marktöffnungszeiten einzuhalten. Es ist dem Mieter nicht gestattet,
sein Geschäft während der Dauer des Marktes zu schließen oder
abzubauen. Verstöße hiergegen führen zum Ausschluss der Teilnahme
an Märkten bis zu drei Jahren.


9. Die für die Veräußerung alkoholischer Getränke erforderliche
Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes ist vom Mieter selbst
zu beantragen und auf Verlangen der ARGE oder deren Beauftragten
vorzulegen. Die Verordnung des Landes Baden-Württemberg zur
Verwendung von Flüssiggas (Feuerungsverordnung - FeuVO) vom 24.
November 1995) ist einzuhalten.


10. Die Verwendung von Lautsprechern oder sonstigen Schallübertragungsgeräten
ist grundsätzlich nicht gestattet. Mieter, die Tonträger
anbieten und verkaufen, haben dafür Sorge zu tragen, dass andere
Mieter in ihrem Geschäftsverlauf hierdurch nicht gestört werden. Im
Streitfall entscheidet die ARGE oder dessen Beauftragter.


11. Der Mieter ist verpflichtet, seinen Standplatz in einwandfreiem,
sauberem Zustand zu verlassen. Geschieht dies nicht, so ist die ARGE
berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters durchführen zu
lassen.


12. Die ARGE oder dessen Beauftragter ist berechtigt, von jedem Mieter
den Nachweis einer gültigen Gewerbeerlaubnis zu verlangen.


13. Verstöße gegen diese Marktordnung berechtigen die ARGE den
betreffenden Mieter mit sofortiger Wirkung des Marktes zu verweisen.
In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, sein Geschäft sofort zu
schließen.


14. Die Vorgaben des zuständigen Ordnungsamtes sind unabhängig von
dieser Marktordnung zu beachten.


15. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist
Rottweil.


16. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht.


ARGE Veranstaltung & Werbung
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Thomas Kleiner
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Wenn Sie bei uns einen Jahrmarkt-Standplatz mieten, erheben wir
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vorgesehenen Waren oder Dienstleistungen; gewünschte Standplatzlänge.
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kurzfristiger Absprachen; zur Einziehung der Standplatzmiete; zur
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gezahlt wurde; zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen
sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis
mit Ihnen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage
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